der Ofenhalle GmbH & Co. KG
An der Landesgrenze 8, 48499 Salzbergen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der OFENHALLE, An der Landesgrenze 8, 48499 Salzbergen (nachfolgend „Verkäufer“), und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Montage- und Installationsleistungen.
(2) Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation von Waren und Leistungen im Showroom, in Angeboten, Katalogen oder auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnt.
(3) Der Umfang der Lieferung und Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Kunde haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Auftragsbestätigung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liefer- und Montagekosten sind gesondert ausgewiesen, sofern sie anfallen.
(2) Der Verkäufer hält sich an die Preise aus Angebot oder Auftragsbestätigung für einen Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss gebunden.
(3) Bei reinen Kaufverträgen (Warenlieferung ohne Montage) ist der Kaufpreis bei Lieferung und Übergabe der Ware fällig.
(4) Bei Verträgen mit Montage- oder Installationsleistungen gelten folgende Zahlungsmodalitäten, sofern nicht individuell anders vereinbart:
- a) Bei Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes fällig.
- b) Der Restbetrag ist nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung fällig.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
(6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung und Lieferfristen
(1) Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart. Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin schriftlich zugesagt wurde.
(2) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist und ihm dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Verkäufer wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen unverzüglich informieren.
§ 5 Montage und Installationsleistungen
(1) Der Umfang der Montage- und Installationsleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Zusätzlich erforderlich werdende Arbeiten (z. B. Stemm-, Putz- oder Anpassungsarbeiten) werden gesondert nach Aufwand berechnet und bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Aufstellort zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich und vorbereitet ist. Vorgewerke müssen fachgerecht abgeschlossen sein. Verzögerungen, die auf mangelnde Baustellenvorbereitung zurückzuführen sind, gehen zulasten des Auftraggebers.
(3) Die Einholung der erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigung) sowie die Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger obliegen dem Auftraggeber, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich mit diesen Aufgaben beauftragt wurde. Der Verkäufer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Klärung und Abstimmung.
(4) Kamine, Kaminöfen und andere Feuerstätten dürfen ausschließlich mit den vom Hersteller freigegebenen Brennstoffen betrieben werden. Holzbrennstoffe müssen eine Restfeuchte von maximal 20 % aufweisen. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) im laufenden Betrieb obliegt dem Auftraggeber.
§ 6 Abnahme
(1) Bei Verträgen mit Montage- oder Installationsleistungen erfolgt nach Fertigstellung eine gemeinsame Abnahme vor Ort. Der Verkäufer informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung und fordert zur Abnahme auf.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftraggeber kann die Beseitigung unwesentlicher Mängel im Abnahmeprotokoll vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.